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§ 87 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 87. Die Verwertung von beweglichen Sachen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld haften oder als Sicherheit dienen, hat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen ( §§ 37 bis 52) zu erfolgen.

IdF BG BGBl 1963/53.

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