vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 87 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 87. Die Verwertung von beweglichen Sachen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld haften oder als Sicherheit dienen, hat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen ( §§ 37 bis 52) zu erfolgen.

IdF BG BGBl 1963/53.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte