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§ 86 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

III. TEIL

 

§ 86. (1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

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