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§ 86a AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

IV. HAUPTSTÜCK

 

§ 86a. (1) Wenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).

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