3. ABSCHNITT A. Anbringen
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)
3. ABSCHNITT A. Anbringen
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)
