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§ 85a BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT A. Anbringen

 

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

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