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§ 86 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT A. Anbringen

 

Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist. (BGBl 1980/151, ab 19. 4. 1980)

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