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§ 85 - Ausübung von Erwerbstätigkeiten

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 85. Ausübung von Erwerbstätigkeiten

 

§ 85. (1) Die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Umherziehen auf Straßen ist bei starkem Verkehr oder wenn sie mit lärmender Kundenwerbung verbunden ist, in der Nähe von Krankenhäusern, Schulen, Theatern, Kinos, Markthallen, Marktplätzen und dergleichen während der Betriebszeit sowie vor Kirchen während des Gottesdienstes verboten.

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