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§ 84 - Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes

 

§ 84. (1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit dem Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung die

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ser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

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