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§ 84d GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 84d (1) Der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend;

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