vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 84 StPO (Mühlbacher)

Mühlbacher2. AuflFebruar 2021

§ 84. (1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen Folgendes:

Fristen können nicht verlängert werden,Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte