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§ 84 StPO (Mühlbacher)

Mühlbacher2. AuflFebruar 2021

§ 84. (1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen Folgendes:

Fristen können nicht verlängert werden,Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen,

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