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§ 85 StPO (Mühlbacher)

Mühlbacher2. AuflFebruar 2021

5. Abschnitt
Beschlüsse und Beschwerden

 

§ 85. Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.

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