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§ 845 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke5. AuflAugust 2018

§ 845. Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.

IdF BGBl 1968/306

Seite 778

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