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§ 846 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke5. AuflAugust 2018

§ 846. Über die gemachte Teilung sind Urkunden zu errichten. Ein Teilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Anteil, dass die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (§ 436)

Literatur

Siehe Literatur zu § 852.

Seite 779

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