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§ 831 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke6. AuflAugust 2023

§ 831 Hat sich ein Teilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zeit nicht austreten; allein diese Verbindlichkeit wird, wie andere Verbindlichkeiten, aufgehoben und erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese nicht selbst dazu eingewilligt haben.

Fassung JGS 1811/946

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