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§ 832 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke6. AuflAugust 2023

§ 832 Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muss zwar von den ersten Teilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer immer währenden Gemeinschaft kann nicht bestehen.

Fassung JGS 1811/946

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