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§ 82 UrhG (Ciresa)

Ciresa20. LfgOktober 2018

§ 82 (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechte verletzt wird, kann verlangen, dass der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde; § 81 Abs 1a gilt sinngemäß.

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