§ 83 (1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste unbefugt geändert worden, so kann der Urheber, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, dass die Änderung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet oder dass eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder berichtigt werde.