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§ 829 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich5. AuflAugust 2018

§ 829. Jeder Teilhaber ist vollständiger Eigentümer seines Anteiles. Insofern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§ 361).

Literatur

Apathy, Der possessorische Schutz gegenüber Eigenmächtigkeiten eines Miteigentümers, JBl 1977, 341; Hoyer, Die Simultanhypothek2 (1977); Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft (1982); Hofmeister, Hypothekenübergang auf den „Drittzahler“? in FS Wagner (1987) 163; Böhm, Das neue Wohnungseigentumsgesetz, bbl 2002, 140; Oberhofer, Anspruch des Miteigentümers auf Benützungsentgelt auch für die Vergangenheit? wobl 2004, 209; Vonkilch, Zur (Un-)Rechtmäßigkeit übermäßigen Gebrauchs der gemeinsamen Sache durch einen Miteigentümer, wobl 2006, 138; Perner, Miteigentümer im Zivilprozess, ÖJZ 2010/2, 5.

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