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§ 830 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich5. AuflAugust 2018

§ 830. Jeder Teilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Verteilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachteile der Übrigen. Er muss sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.

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