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§ 7b KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Allgemeine Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas

 

§ 7b Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas, und deren spezielle Ausrüstung für den Antrieb durch Flüssiggas, müssen der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.

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