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§ 7a KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen

 

§ 7a (1) Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf.

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