Allgemeine Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas
§ 7b Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas, und deren spezielle Ausrüstung für den Antrieb durch Flüssiggas, müssen der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.
Allgemeine Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas
§ 7b Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas, und deren spezielle Ausrüstung für den Antrieb durch Flüssiggas, müssen der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.
