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7. Unterhaltsleistungen (Fuchs)

Fuchs20. LfgMai 2018

Selbstbehalt

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

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Gesetzliche Unterhaltsleistungen kämen zwar unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Betracht, denn es handelt sich (vor allem gegenüber Kindern) um Belastungen, denen sich der Steuerpflichtige aus „rechtlichen Gründen nicht entziehen kann“. Das Gesetz schließt allerdings im § 34 Abs 7 Unterhaltsleistungen weitgehend als außergewöhnliche Belastung aus. Sonderfälle regeln die Abs 8 (auswärtige Berufsausbildung von Kindern) und Abs 9 (Kinderbetreuungskosten). Aus sittlichen Gründen geleistete Unterhaltszahlungen können

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nicht in einem weiteren Ausmaß berücksichtigt werden als die gesetzlich geregelten Unterhaltslasten (vgl zB VwGH 28.3.2000, 99/14/0307 und VwGH 27.6.2013, 2011/15/0008).

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