Krankheitskosten
Unterhaltsleistungen
Das dritte Tatbestandsmerkmal der außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs 1, wonach die Belastung die „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen“ muss (Abs 1 Z 3), ist im Gesetz selbst (§ 34 Abs 4) näher geregelt. § 34 Abs 4 erster Satz ordnet an: „Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.“ Der im EStG 1972 verwendete Begriff der „zumutbaren Mehrbelastung“ wurde im EStG 1988 durch den prägnanten Begriff „Selbstbehalt“ ersetzt (vgl RV 621 BlgNR 17. GP 84).