Selbstbehalt
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Gesetzliche Unterhaltsleistungen kämen zwar unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Betracht, denn es handelt sich (vor allem gegenüber Kindern) um Belastungen, denen sich der Steuerpflichtige aus „rechtlichen Gründen nicht entziehen kann“. Das Gesetz schließt allerdings im § 34 Abs 7 Unterhaltsleistungen weitgehend als außergewöhnliche Belastung aus. Sonderfälle regeln die Abs 8 (auswärtige Berufsausbildung von Kindern) und Abs 9 (Kinderbetreuungskosten). Aus sittlichen Gründen geleistete Unterhaltszahlungen könnenSeite 40