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§ 7 KVG

90. LfgJuni 2011

(1) Die Steuer wird berechnet

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1)wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,

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