(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen
die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,