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§ 7 KHVG

77. LfgOktober 2015

§ 7 (1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 22.000 Euro.

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