§ 7 (1) Im Gesellschaftsvertrag kann abweichend von § 34 Abs. 1 GmbHG vorgesehen werden, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafterinnen nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung allen stimmberechtigten Gesellschafterinnen eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.