111. LfgNovember 2025
1. ABSCHNITT B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.