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§ 7 BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge

 

(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

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