111. LfgNovember 2025
1. ABSCHNITT B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).