§ 7. (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann darf die Arbeitszeit durchschnittliche Wochenarbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Regelungen des § 9 Abs. 4 bleiben unberührt.

