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§ 4b AZG (Risak)

Risak1. AuflAugust 2018

Gleitende Arbeitszeit

Gleitzeit

§ 4b. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.

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