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§ 79 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT B. Parteien und deren Vertretung 1. Allgemeine Bestimmungen

 

Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl 1980/151, ab 19. 4. 1980, zum 1. Satz siehe §§ 16 bis 18 und 26 ABGB, JGS Nr 946/1811)

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