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§ 78 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT B. Parteien und deren Vertretung 1. Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264) gestellt hat. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

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