vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 77 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT B. Parteien und deren Vertretung 1. Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte