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§ 74 BVergG (Goetzl/Rosenkranz)

Goetzl/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

§ 74.  Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern wegen einer vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 70 bis 73 nicht möglich ist, folgende Fristen festsetzen:

im offenen Verfahren eine Angebotsfrist von mindestens 15 Tagen,

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