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§ 75 BVergG (Goetzl/Rosenkranz)

Goetzl/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

 

§ 75. Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Teilnahmeantragsfrist mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

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