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§ 73 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 73. (1) Wertpapierfirmen, die eine oder beide der in § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Dienstleistungen betreiben, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört eine solche Wertpapierfirma der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Berechtigung (Konzession) zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2; § 7 Abs. 2 BWG ist anzu

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wenden. Wird eine strukturierte Einlage gemäß § 1 Z 13 von einem Kreditinstitut ausgegeben, so hat dieses Kreditinstitut einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 oder § 59 Z 1 ESAEG anzugehören und unterliegt diesbezüglich den Bestimmungen des ESAEG mit der Maßgabe, dass strukturierte Einlagen als Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ESAEG zu behandeln sind.

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