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§732 ASVG (Poperl)

Poperl69. LfgDezember 2019

§ 732 (1) Für den Fall, dass für die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg eine oder mehrere Privatstiftungen gemäß § 718 Abs. 9 errichtet werden, gelten für die Auflösung der Betriebskrankenkassen und für die Stiftungen § 718 Abs. 10 und Abs. 10a sowie die nachfolgenden Regelungen.

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