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§ 733 ASVG (Poperl)

Poperl74. LfgJuli 2022

§ 733 (1) Für die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 in der jeweils geltenden Fassung und für die nach § 20 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2020 von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.

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