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§ 6 ZPO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflAugust 2019

§ 6. (1) Der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.

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