Gem § 8 Abs 1 AHK besteht ein Honoraranspruch des/r RA/in für die Vertretung vor europäischen Gerichten im Umfang des
doppelten TP 3C. Die Verfahren selbst werden grundsätzlich gebührenfrei abgewickelt, wobei der Kostenersatz nur auf Antrag einer Partei nach dem Obsiegen bestimmt wird.