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6. Internationale Gerichtshöfe

Ziehensack1. AuflJänner 2020

A. EuGH/EuGI

1648
Gem § 8 Abs 1 AHK besteht ein Honoraranspruch des/r RA/in für die Vertretung vor europäischen Gerichten im Umfang des doppelten TP 3C. Die Verfahren selbst werden grundsätzlich gebührenfrei abgewickelt,27862786Es fallen also keine „EuGH-Gerichtgebühren“ an. wobei der Kostenersatz nur auf Antrag einer Partei nach dem Obsiegen bestimmt wird.

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