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§ 6 GenG

Astl/Steinböck2. AuflSeptember 2014

(1) Der in das Firmenbuch eingetragene (registrierte) Genossenschaftsvertrag muss im Auszuge veröffentlicht werden.

(2) Der Auszug muss enthalten:

das Datum des Genossenschaftsvertrages;

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