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§ 5b GenG

Astl/Steinböck2. AuflSeptember 2014

Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen.

Paragraph eingefügt durch BGBl 1991/10.

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