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§ 6 FMA-KVO (Kreisl)

KreislOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:

für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG sowie § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG, und § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,

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