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§ 6 APG (Streibel)

Streibel83. LfgMai 2026

ABSCHNITT 2
Leistungen

 

§ 6 (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.

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