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§ 68 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

25. LfgFebruar 2016

§ 68 (1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.

(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt § 61 Abs. 4.

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