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§ 69 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

21. LfgDezember 2010

Der 2. Abschnitt des 2. Teiles des BewG ist nur bis 31. Dezember 1993 von Bedeutung

ZWEITER ABSCHNITT

Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen

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