Der 2. Abschnitt des 2. Teiles des BewG ist nur bis 31. Dezember 1993 von Bedeutung
ZWEITER ABSCHNITT
Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Der 2. Abschnitt des 2. Teiles des BewG ist nur bis 31. Dezember 1993 von Bedeutung
ZWEITER ABSCHNITT
Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
