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§ 70 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

10. LfgJänner 1994

§ 70 Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:

Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind;Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung;

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