vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 66 (Philipp Lindermuth)

Lindermuth/1. AuflOktober 2019

Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Bestimmungen des Abschnittes H, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes F sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte